Beimischungspflicht von Biokraftstoffen
Unternehmen, die Kraftstoffe in den Verkehr bringen, werden seit 2007 durch das Biokraftstoffquotengesetz von der Bundesregierung verpflichtet, fossilen Kraftstoffen einen steigenden Mindestanteil an Biokraftstoffen beizumischen. Bis Ende 2014 galt eine energetische Beimischungsverpflichtung, nach der fossilen Kraftstoffen 6,25% Energieanteil Biokraftstoffe beizumischen waren. Seit 2015 müssen die Inverkehrbringer von Kraftstoffen eine Treibhausgasminderungsquote in Höhe von 3,5% erfüllen. Da Biokraftstoffe nur etwa halb so hohe Treibhausgasemissionen verursachen wie fossile Kraftstoffe, müssen hierfür heute sechs bis sieben Prozent Biokraftstoffe beigemischt werden. Bis 2020 steigt die Treibhausgasminderungsquote weiter auf 6%.